Unzulässige Entgeltklausel - Buchungen beim privaten Girokonto

Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender, die Kontoführung von Privatgirokonten betreffender Klausel gegenüber Verbrauchern in Anspruch, die eine Klausel zu einem vierteljährlich fälligen Grundpreis für die Kontoführung ergänzt: "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR".

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der XI. Zivilsenat des BGH hat die Beklagte auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision jedoch verurteilt, die Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel zu unterlassen oder unter Verweis auf die Klausel ein Entgelt von Verbrauchern zu verlangen.
Zur Begründung verweist der BGH auf § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB (Inhaltskontrolle) und führt aus, dass die Klausel so auslegen ist, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die Beklagte von § 675y I Satz 2, II Satz 2, IV BGB ab.
Nach dieser Vorschrift hat die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird. Die Beklagte verlangt dagegen 0,35 € und wälzt außerdem mittels der vom Kläger beanstandeten Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab.
Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen. Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlangt, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setzt sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 III Satz 1 BGB aus.
Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nicht nur kontrollfähig, sondern auch unwirksam.
AGB, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit unangemessen im Sinne des § 307 I Satz 1 BGB. Von den Vorgaben des § 675y BGB darf nach § 675e I BGB nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Aus den oben genannten Gründen enthält die vom Kläger beanstandete Klausel solche abweichenden Regelungen (BGH, Urteil vom 27.01.2015 – XI ZR 174/13). 

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