Zur Aufbewahrungspflicht von Geschäftspost des Vermieters nach Ende des Mietverhältnisses

Das Landgericht Darmstadt hat entschieden, dass ein Vermieter nicht berechtigt ist, die Sendungen ohne Nachfrage bei dem bisherigen Mieter einfach in einen öffentlichen Briefkasten zu werfen.

Im vorliegenden Fall erhielt eine Rechtsanwältin nach Auszug aus ihren Kanzleiräumen noch immer Geschäftspost unter dieser Adresse. Das Mietverhältnis war bereits beendet. Die Vermieterin informierte die vormalige Mieterin per E-Mail: "Ich habe aus bekannten Gründen wahrlich keine Veranlassung mehr, Ihnen gegenüber in irgendeiner Weise hilfsbereit zu sein. Dennoch informiere ich Sie über meinen Fund." Am nächsten Vormittag versuchte die Mieterin die Post abzuholen; jedoch ohne Erfolg. Die ehemalige Vermieterin aber forderte ihre Ex-Mieterin in einer weiteren E-Mail auf, sie nicht weiter zu belästigen. 

Die Mieterin beantragte eine Einstweilige Verfügung vor dem Amtsgericht hinsichtlich der Herausgabe ihrer Post. Dieser aber widersprach die Vermieterin mit der Begründung, sie hätte die Briefe einfach in einen öffentlichen Briefkasten der Deutschen Post geworfen. Die Mieterin nahm daraufhin den Antrag auf Erlass der Einstweiligen Verfügung zurück und das Amtsgericht erlegte die Kosten des Verfahrens der Vermieterin auf. Die Vermieterin erhob sofortige Beschwerde und führt aus, es habe sowohl an einem Verfügungsanspruch als auch an einem Verfügungsgrund gefehlt.

Das Landgericht Darmstadt entschied, dass die die Kosten des Verfahrens zu Recht der Vermieterin auferlegt worden. Die Vermieterin hatte die Pflicht, die vorgefundene Geschäftspost der Mieterin auszuhändigen, entsprechend § 242 BGB. Nach Treu und Glauben besteht eine nachwirkende Pflicht aus dem beendeten Mietvertrag.

Den Vermieter treffen als nachwirkende vertragliche Nebenpflichten Obhuts- und Aufbewahrungspflichten hinsichtlich von nicht offensichtlich wertlosen Gegenständen und Einrichtungen, die der Mieter bei seinem Auszug zurücklässt. Das Ausmaß der Pflichten hängt dabei davon ab, ob der Mieter den Besitz der Mietsache freiwillig aufgegeben und dabei die Gegenstände zurückgelassen hat oder ob sich der Vermieter den Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht bzw. im Wege der (vermeintlichen) Selbsthilfe wieder verschafft und dabei die Gegenstände vorgefunden hat.

Nichts anderes kann für Postsendungen gelten, die für den Mieter bestimmt sind und nach dessen Auszug in den Gewahrsam des Vermieters geraten. Auch hier ist er aufgrund der nachwirkenden vertraglichen Obhuts- und Aufbewahrungspflichten nicht berechtigt, sich dieser Sendungen einfach zu entledigen. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn es sich - wie hier - nicht nur um unwichtige Werbesendungen sondern ersichtlich um wichtige Geschäftspost für ein Anwalts- und Notarbüro handelt.

Gericht:

Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 30.12.2013 - 25 T 138/13

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