Diese Entscheidung haben wir für eine Mandantin erstritten. Das Arbeitsgericht setzte das Verfahren aus, auf unsere Beschwerde hin änderte das Landesarbeitsgericht die Entscheidung ab. Das Bundesarbeitsgericht folgte unsere Auffassung und der des Landesarbeitsgerichts:
BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 16.4.2014, 10 AZB 6/14
Aussetzung - Verfassungsbeschwerde
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Januar 2014 - 4 Ta 248/13 (9) - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 8.137,02 Euro festgesetzt.