Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück (Anmerkung : hier auf einem Kundenparkplatz ) in verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.
BGH, Urteil vom 11. März 2016 - V ZR 102/15 -
Gerichtsurteil